Tipps zur Steuerklärung für Studierende und Auszubildende

21. April 2021: Einer nicht-repräsentativen Umfrage unter SMARTis zufolge haben die wenigsten Studierenden und Auszubildenden schon einmal eine Steuerklärung gemacht – dabei lohnt sie sich oft! Wir verraten Dir, wann Du diese bürokratische Formalie erledigen solltest und welche Hilfsmittel dafür besonders geeignet sind.

Die wichtigste Frage vorab: Erst- oder Zweitausbildung?

Bis zum Abschluss Deiner Ausbildung oder Deines Studiums bist Du nur in seltenen Fällen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zum Beispiel, wenn Du Einnahmen aus selbständiger Arbeit hast – das sind Tätigkeiten, für die Du eine Rechnung schreibst. Oft lohnt es sich aber trotzdem! Zum Beispiel, wenn Dein Arbeitgeber von Deinem Gehalt Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt hat (so heißt die Einkommensteuer bei Angestellten), die Du Dir nicht selten zumindest teilweise zurückholen kannst (schau Dir dafür Deine Lohnsteuerbescheinigung an). Wissen solltest Du außerdem: Minijobs („450-Euro-Jobs“) sind nicht einkommensteuerrelevant und tauchen in Deiner Steuererklärung gar nicht auf. Wenn Du studierst, macht es außerdem einen wesentlichen Unterschied, ob Du in der Erst- oder Zweitausbildung bist. Das heißt konkret: Du studierst aktuell im Bachelor, hast aber vorher eine mindestens 12-monatige Berufsausbildung abgeschlossen? Du bist in der Zweitausbildung, ebenso wie alle, die nach Abschluss eines Bachelors im Master weiterstudieren. Eine Berufsausbildung oder ein duales Studium im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gilt übrigens stets als Zweitausbildung und bietet Dir mehr Möglichkeiten, langfristig Steuern zu sparen.

In der Erstausbildung: Sonderausgaben geltend machen

Du studierst seit dem Schulabschluss und bist noch dabei, einen Bachelor zu absolvieren? Wahrscheinlich liegen Deine Einnahmen unterhalb des Grundfreibetrags (2021: 9.744 Euro). Du musst also keine Einkommensteuer zahlen. Und im Erststudium gilt, bis auf die wenigen Ausnahmen, in denen Du ohnehin eine Erklärung abgeben musst: Wenn keine Steuern gezahlt wurden, ist eine Steuererklärung unnötig, denn es gibt nichts zu erstatten. Allerdings: Wenn von Deinem Gehalt Steuern abgeführt wurden, kannst Du sie Dir vielleicht zurückholen. Sofern Du den Grundfreibetrag gar nicht überschritten hast, musst Du in Deiner Erklärung dafür keine weiteren Ausgaben angeben und die Formalie ist schnell erledigt. Hast Du mehr verdient, kannst Du die mit Deinem Studium verbundenen Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen (z.B. Studien- und Semestergebühren, Bücher und Schreibmaterial, Zinsen für einen Studienkredit u.v.m.). Du reduzierst so Dein zu versteuerndes Einkommen und musst keine oder weniger Steuern zahlen – bekommst also eine Rückzahlung.

In der Zweitausbildung: Werbungskosten ansetzen

Der entscheidende Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist, dass letztere zu einem Verlust führen können, der Auswirkungen auf Deine Steuerlast in der Zukunft hat. Das heißt: Ein über die Steuerklärung festgestellter Verlust kann vorgetragen (= mitgenommen) werden und reduziert, sobald Du höhere Einkünfte hast, die zu versteuernden Einnahmen. Bestenfalls sammelst Du also während Deiner Zweitausbildung über mehrere Jahre Verluste an, die beim Einstieg ins Berufsleben mit Deinen Einkünften verrechnet werden. Ein solcher Verlustvortrag funktioniert allerdings nur, wenn die absetzbaren Werbungskosten höher sind als Deine Einnahmen.

Du hast Einkünfte, die zwar unterhalb des Grundfreibetrags geblieben sind, so dass keine Steuern anfallen, Deine Werbungskosten sind aber noch niedriger? Du erzielst kein negatives Ergebnis, kommst also nicht auf einen Verlust. Also gilt in der Zweitausbildung: Eine Steuerklärung lohnt sich, wenn Du entweder eine Erstattung für gezahlte Steuern in Aussicht hast – oder Deine Einnahmen geringer sind als Deine Werbungskosten, so dass Du einen Verlust feststellen lassen kannst.

Übrigens: Du kannst eine Steuerklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Sollte Dir jetzt klar geworden sein, dass Du einiges versäumt hast, kannst Du aktuell noch die Jahre 2017-2020 geltend machen.

Mit den von Finanztip empfohlenen Werkzeugen ein Kinderspiel

Deine Steuerklärung kannst Du selbst direkt bei der Behörde einreichen, indem Du Dich beim „Online-Finanzamt“ Elster registrierst. Dieser Weg ist allerdings nur sinnvoll, wenn Du Dich bereits auskennst und weißt, was wo angegeben muss oder sollte – denn Du bekommst wenig Hinweise und weiterführende Informationen. Es gibt darum viele Anbieter, die Apps oder browserbasierte Programme entwickelt haben, um Dich bei der Steuerklärung zu unterstützen. Sie helfen Dir, wirklich alles zu berücksichtigen und übernehmen die Übermittlung der Erklärung an das Finanzamt. Angesichts der Vielzahl der Lösungen ist es allerdings schwer, sich zu entscheiden. Aber auch für diesen Fall gibt es Hilfe! Finanztip hat gerade einen umfassenden Test durchgeführt und empfiehlt drei „Alleskönner“ – neben einigen „Bot-Lösungen“, die eine besonders einfache Nutzerführung bieten. Übrigens bieten die unabhängigen Profis rund um Dein Geld auch viele andere Ratgeber – darunter auch noch mehr Informationen zum Thema „Ausbildungskosten und Steuern“.